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Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Von 1. März 2020 an gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Damit wird die Masernimpfung für alle Kinder, die unsere Schule gehen, verpflichtend. Wir als Schule sind verpflichtet, dies nachzuprüfen.

In den kommenden Tagen werden die Klassenlehreinnen der Klassenstufen 2-4 auf alle Eltern zugehen und das Verfahren besprechen. In der Regel wird dies über einen zweifachen Impfnachweis im Impfpass erfolgen.

> Merkblatt: Masernschutz nachweisen durch Impfausweis oder ärztliches Zeugnis

Alle Möglichkeiten den erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden: 
  1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht (hierfür sind zwei Masernimpfungen erforderlich) oder
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Bei unklarer Nachweislage ist die Schule verpflichtet das Gesundheitsamt zu informieren.
 
Weitere Informationen: